Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?
Die gesetzliche Grundlage des Verordnungsentwurfes bildet das Konjunkturstärkungsgesetz 2020
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Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet, das heißt, je höher das Einkommen, desto höher auch die durchschnittliche Steuerbelastung. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für Einkommensteile über € 11.000,00 bis € 18.000,00 der Steuersatz von 25 % auf 20 % gesenkt.
Die Einkommensteuer (ESt) laut Tarif kann ab 1.1.2020 nun anhand einer Praktikerformel berechnet werden, indem man das Einkommen mit dem entsprechenden Grenzsteuersatz multipliziert und davon den relevanten Betrag laut Tabelle abzieht:
Einkommen | X-Grenzsteuersatz | abzüglich € | |
über | bis | ||
0,00 | 11.000,00 | 0 % | 0,00 |
11.000,00 | 18.000,00 | 20 % | -2.200,00 |
18.000,00 | 31.000,00 | 35 % | -4.900,00 |
31.000,00 | 60.000,00 | 42 % | -7.070,00 |
60.000,00 | 90.000,00 | 48 % | -10.670,00 |
90.000,00 | 1,000.000,00 | 50 % | -12.470,00 |
1,000.000,00 | 55 % | -62.470,00 |
Dies ist nur das grundsätzliche Berechnungsschema für unbeschränkt Steuerpflichtige ohne Berücksichtigung von Ausnahmen, Absetzbeträgen, Freibeträgen, Hälftesatz und Ähnlichem.
Erzielt jemand z. B. ein jährliches Einkommen von € 20.000,00, so beträgt die ESt nach Tarif € 2.100,00 (€ 20.000,00 x 35 % abzüglich € 4.900,00). Dies entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 10,5 %. Im Gegensatz dazu beträgt für eine Person mit einem Jahreseinkommen von € 70.000,00 die ESt nach Tarif € 22.930,00 (€ 70.000,00 x 48 % abzüglich € 10.670,00) – dies entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 32,8 %.
Der Grenzsteuersatz ist jener Steuersatz, mit dem jeder zusätzlich erwirtschaftete Euro besteuert wird. Der Grenzsteuersatz beträgt beim obigen Beispiel bei einem Einkommen von € 20.000,00 35 %. € 1.000,00 zusätzliches Einkommen ergeben also € 350,00 mehr Steuer. Bei einem Einkommen von € 70.000,00 beträgt der Grenzsteuersatz 48 %. Für € 1.000,00 mehr Einkommen fällt in diesem Fall € 480,00 mehr Steuer an.
Stand: 28. August 2020
Die gesetzliche Grundlage des Verordnungsentwurfes bildet das Konjunkturstärkungsgesetz 2020
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