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Noch bis 30.6. an die Vorsteuer denken!

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Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

Bis 30.6.2013 kann die Rückerstattung der im letzten Jahr angefallenen Vorsteuern aus Drittländern noch beantragt werden. Für Vorsteuervergütungen aus EU-Mitgliedsländern müssen diese Anträge bis zum 30.9.2013 gestellt werden.

VSt-Erstattung aus Drittland

Für eine Vorsteuer-Rückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag in Papierform gestellt und die Originalbelege müssen mitgeschickt werden. Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, die Originalbelege vorher zu kopieren. Zusätzlich muss eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beigelegt werden. Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Sie können die Rückerstattung der in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Die erforderlichen Unterlagen müssen bis spätestens 30.6.2013 beim Finanzamt Graz-Stadt einlangen.

VSt-Erstattung aus EU-Ländern

Für Vorsteuer-Rückerstattungen innerhalb der Länder der EU wurde ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der Erstattungsantrag kann in Österreich elektronisch mittels FinanzOnline eingereicht werden.

Erforderliche Daten

Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:

  • Name, Anschrift und UID-/Steuernummer des Leistenden
  • Rechnungsdatum und -nummer sowie Angabe, ob es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt
  • je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen – aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

Stand: 08. Mai 2013

Bild: Daniel Ernst - Fotolia.com

Ausgaben

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Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

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