Nachfrist für die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss von 16. – 20. Jänner 2023
Weitere Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen möglich
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Der Jahresbeginn 2023 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:
Ab Juli 2023 wird die dritte Stufe des Einkommensteuertarifs von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wird ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für die zweite Stufe beträgt der Steuersatz in 2023 30 %.
Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben („Abschaffung der kalten Progression“). Die Werte für 2023 wurden im Gesetz fixiert, ab 2024 erfolgt die automatische Anpassung.
Tarifstufen 2023 in € | Steuersatz |
Bis 11.693 | 0 % |
Über 11.639 – 19.134 | 20 % |
Über 19.134 – 32.075 | 30 % |
Über 32.075 – 62.080 | 41 % |
Über 62.080 – 93.120 | 48 % |
Über 93.120 – 1 Mio. | 50 % |
Über 1 Mio. | 55 % |
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben. Bei betrieblichen Einkünften gilt dies für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.
Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (siehe dazu auch gesonderten Artikel).
Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer wurde um € 5.000,00 erhöht (siehe dazu gesonderten Artikel).
Der Körperschaftsteuersatz wurde von 25 % auf 24 % gesenkt. Die Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten beträgt für Körperschaften ab 2023 7,5 % (statt wie bisher 8,25 %).
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wurde von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist.
Darunter fällt unter anderem auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.
Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 1,0 % erhöht.
Ab Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Öffi-Tickets übernimmt (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).
Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing sind bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit.
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst (siehe dazu gesonderten Artikel).
Stand: 28. Dezember 2022
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Viele Änderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen sind zu beachten
Mit dem Teuerungsentlastungspaket III kommt es zu einer jährlichen Valorisierung
Bei der Anschaffung oder Herstellung von neuen Wirtschaftsgütern ist die neue steuerliche Investitionsförderung zu prüfen
Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung wurde erhöht
Vorsorgeuntersuchungen helfen nicht nur bei der Früherkennung von Krankheiten
Aufbewahrungsfristen für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere
Insbesondere für jene Abläufe, die immer funktionieren müssen, ist eine entsprechende Vorbereitung erforderlich
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