Wie können Arbeitnehmer schon ab Jänner 2019 den Familienbonus Plus nutzen?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten.
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Das Einkommensteuergesetz kennt unterschiedliche Möglichkeiten, den Gewinn oder die Betriebsausgaben auch pauschal zu ermitteln. Diese Möglichkeiten sind immer an bestimmte Voraussetzungen gebunden und betreffen jeweils unterschiedliche Gruppen von Steuerpflichtigen.
Laut einer eigenen Verordnung können auch bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Voraussetzung ist u. a., dass keine Buchführungspflicht besteht und auch keine ordnungsmäßigen Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
Die Verordnung listet 54 unterschiedliche Gewerbezweige mit individuellen Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben auf, wie z. B. Bandagisten 9,5 %, Bäcker 11,5 %, Elektroinstallateure 8,5 %, Fliesenleger 8,3 %, Fotografen 14,4 %, Friseure 9,2 %, Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3 %, Gärtner 9,7 %, Grafisches Gewerbe 11,0 %, Maler, Anstreicher und Lackierer 11,9 % und Tischler 10,4 %.
Neben den mittels eines Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung entsprechend dieser Pauschalierungsverordnung noch nachstehende Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
Die Verordnung wurde im Laufe des Jahres 2018 zweimal geändert. So können nun auch Unternehmer, die eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, die Pauschalierung anwenden. Zudem wurde das Erfordernis eines Wareneingangsbuches gestrichen.
Stand: 27. November 2018
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten.
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Das Einkommensteuergesetz kennt unterschiedliche Möglichkeiten, den Gewinn oder die Betriebsausgaben auch pauschal zu ermitteln.
Der Finanzminister hat nun in einer aktuellen Verordnung auf Basis der Daten des statistischen Amtes der EU festgelegt, welcher Anpassungsfaktor für welches Land zur Anwendung kommt.
Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen auch in 2019 ein Sachbezug in Höhe 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen.
Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.
Wie berichtet ändert sich ab 2019 die Anmeldung von Dienstnehmern bei der Sozialversicherung.
Wenn ein bereits erfolgreiches Produkt oder eine erfolgreiche Dienstleistung ersetzt oder vollständig vom Markt verdrängt wird oder die Spielregeln am Markt komplett geändert werden, so spricht man von einer disruptiven Technologie oder einer disruptiven Innovation.
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