Umsatzsteuer: Was ändert sich bei der Kleinunternehmerbefreiung?
Erhöhung der Umsatzgrenze, vereinfachte Rechnungsausstellung, auch für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten.
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Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die steuerliche Mehrbelastung durch die sogenannte kalte Progression jährlich abzugelten ist. Dies erfolgt durch eine automatische Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes und vieler Absetzbeträge im Ausmaß von zwei Drittel der Inflationsrate. Für das dritte Drittel sind seitens der Bundesregierung Maßnahmen zu beschließen. Daraus ergeben sich nun insgesamt folgende voraussichtliche Änderungen für 2025 (Eckpunkte):
Tarifstufen 2025 in € | Grenzsteuersatz |
0,00 bis 13.308,00 | 0 % |
über 13.308,00 bis 21.617,00 | 20 % |
über 21.617,00 bis 35.836,00 | 30 % |
über 35.836,00 bis 69.166,00 | 40 % |
über 69.166,00 bis 103.072,00 | 48 % |
über 103.072,00 bis 1 Mio. | 50 % |
über € 1 Mio. | 55 % |
Sozial- und Familienleistungen wie z. B. die Familienbeihilfe werden ebenso valorisiert.
Basis dieser Informationen ist der Vortrag an den Ministerrat. Die Gesetzwerdung der Maßnahmen war bei Drucklegung abzuwarten.
Stand: 27. August 2024
Erhöhung der Umsatzgrenze, vereinfachte Rechnungsausstellung, auch für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten.
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