Abgabenänderungsgesetz 2023: Entnahme von Gebäuden zum Buchwert oder gemeinen Wert?
Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.
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Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch diese Bestimmungen erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen.
Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.
Stand: 29. August 2023
Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.
Eine neue Rechtsform soll insbesondere Start-ups mehr Flexibilität bringen.
Vorsteuerrückerstattung, Bilanzveröffentlichung, Vorauszahlungen und Anspruchsverzinsung.
Neue Möglichkeiten für Start-ups und junge KMUs zur Bindung von Mitarbeitern.
Krankenversicherte Neue Selbständige erhalten eine Beitragsgutschrift.
Bis zu € 3.000,00 steuerfrei.
Kundenstimmen stärken Glaubwürdigkeit und vermitteln Sicherheit.
Die entsprechende Richtlinie zur Förderung wurde veröffentlicht.
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