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Finanzamtszahlungen: Änderung von einigen Bankkontonummern

Die Finanzverwaltung weist in einem eigenen Informationsschreiben betreffend Finanzamtszahlungen darauf hin, dass es seit 1.1.2021 aufgrund der Zusammenlegung von Dienststellen innerhalb des Finanzamts Österreich auch zu einigen Änderungen bei den Kontonummern (IBAN) gekommen ist.

bisheriges Finanzamt bis 31.12.2020

seit 1.1.2021 zusammengefasst zur Dienststelle (DST)

neue Kontonummer seit 1.1.2021

FA Klagenfurt

FA St. Veit Wolfsberg

DST Klagenfurt St. Veit Wolfsberg

AT92 0100 0000 0556 4572

FA Kitzbühel Lienz

FA Kufstein Schwarz

DST Tirol Ost

AT62 0100 0000 0554 4839

FA Bregenz

FA Feldkirch

DST Vorarlberg

AT63 0100 0000 0557 4988

FA Neunkirchen Wr. Neustadt

FA St. Pölten Lilienfeld

DST Niederösterreich Mitte

AT08 0100 0000 0550 4295

FA Gänserndorf Mistelbach

FA Hollabrunn Korneuburg Tulln

DST Weinviertel

AT28 0100 0000 0550 4226

FA Bruck Leoben Mürzzuschlag

FA Graz Umgebung

DST Steiermark Mitte

AT38 0100 0000 0553 4698

FA Wien 4/5/10

FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg

DST Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg

AT31 0100 0000 0550 4075

Hier ist bei den kommenden Überweisungen folgendes unbedingt zu beachten:

„Bis dato hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben. Ab 30. September 2021 werden Überweisungen auf die „alte Kontonummer/auf die alte IBAN“ von der BAWAG P.S.K. nicht mehr angenommen, sondern an den Auftraggeber (Zahlungspflichtigen) zurücküberwiesen.“

Falsche Überweisungen können Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen verursachen. Bitte kontrollieren Sie, ob in den betroffenen Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträgen bereits die neue IBAN verwendet wird.

Weitere Informationen zum Thema Steuerzahlungen finden Sie hier auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Stand: 23. September 2021

Bild: thodonal - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe September 2021

Finanzamtszahlungen: Änderung von einigen Bankkontonummern

Die Finanzverwaltung weist in einem eigenen Informationsschreiben auf Änderungen von einigen Bankkontonummern hin.

3-Monatsfrist für die Abrechnung der Investitionsprämie beachten!

Nur Abrechnungen die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden unterliegen keiner Abrechnungsfrist.

Versandhandel in der EU: Welche Vorteile bietet der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)?

Wie bereits berichtet traten mit Anfang Juli umfangreiche umsatzsteuerliche Änderungen bezüglich des innergemeinschaftlichen Versandhandels in Kraft.

Sind Über- und Doppelzahlungen von Kunden umsatzsteuerpflichtig?

Im Rahmen einer Außenprüfung wurden Doppel- oder Überzahlungen von Kunden festgestellt, die nach zwölf Monaten über das "Ertragskonto 0 %" ausgebucht wurden.

Wann muss bei Elektrofahrzeugen eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgen?

Neben der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hat auch die bis Ende Februar 2021 beantragbare 14%ige Investitionsprämie für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen dazu geführt, dass Unternehmen vermehrt Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge angeschafft haben.

Wie hoch kann der Abschreibungssatz bei der beschleunigten Abschreibung von Gebäuden sein?

Wie berichtet kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzung für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden.

Was ist bis zum 30.9.2021 von Unternehmern besonders zu beachten?

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2020 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

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