Ist der Verkauf des Hauptwohnsitzes steuerfrei?
Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an.
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Im Regelfall schuldet der liefernde bzw. leistende Unternehmer die Umsatzsteuer (USt). Beim Reverse-Charge geht die Steuerschuld jedoch von ihm auf den Leistungsempfänger über. Der liefernde bzw. leistende Unternehmer muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Es muss aber in der Rechnung ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten sein.
Die Reverse-Charge-Regelung wird immer weiter ausgedehnt, unter anderem auch, um einem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen.
Seit Jahresanfang muss das Reverse-Charge-System auch bei bestimmten Metalllieferungen angewendet werden. Wird das Metall an einen Unternehmer geliefert, muss die Rechnung daher ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Metalle, die ausschließlich für die Endnutzung bestimmt sind, sind davon nicht betroffen – z.B. Lieferungen von Aluminiumfolie für Nahrungsmittel, Metallklebebänder.
Im Juni wurde diese Regelung nun wieder gelockert. Für Metalllieferungen bis € 5.000,00 netto ist das Reverse-Charge-System nicht mehr zwingend vorgesehen. Es besteht in diesen Fällen nun ein Wahlrecht, wie die Rechnung ausgestellt wird. Allerdings müssen alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale, die das Umsatzsteuergesetz für Rechnungen vorsieht, enthalten sein.
Das Wahlrecht wurde rückwirkend ab 1.1.2014 eingeführt.
Stand: 27. August 2014
Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an.
Wird ein Dienstverhältnis beendet, sieht das Gesetz eine verpflichtende Abfertigung für den Dienstnehmer vor.
GmbH mit Gründungsprivileg
Reverse-Charge: Im Regelfall schuldet der liefernde bzw. leistende Unternehmer die Umsatzsteuer (USt).
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