Welche Änderungen bringt die im Nationalrat beschlossene Steuerreform?
Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September das Steuerreformgesetz 2020, das Abgabenänderungsgesetz 2020 und eine Finanzorganisationsreform beschlossen.
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Das EU-Finanz-Anpassungsgesetz (EU-FinAnpG) besteht als umfangreiches Gesetzespaket aus mehreren Einzelgesetzen, die eine Vielzahl von unterschiedlichen EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzen. Im Folgenden ein grober Überblick über einige aus steuerlicher Sicht ausgewählte betroffene Rechtsbereiche:
Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG) normiert ein Verfahren von Besteuerungsstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten, welche durch unterschiedliche Auslegungen von Doppelbesteuerungsabkommen entstehen können. Dadurch sollen ab 1.9.2019 Streitigkeiten aufgrund von Mehrfachbesteuerungen besser beigelegt werden können. Dies erfordert auch einige Änderungen der Bundesabgabenordnung (BAO).
Änderungen des Finanzstrafgesetzes, welche mit 23.7.2019 in Kraft traten, betreffen unter anderem den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (Karussellbetrug), die gewerbsmäßige Tatbegehung, die Erhöhung der Höchststrafdrohungen bei Steuer- und Zolldelikten, den Strafrahmen bei Abgabenbetrug und die Zuständigkeitsgrenze für den Spruchsenat.
Es kam auch aufgrund der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie unter anderem zu Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Diese Anpassungen betreffen zum Beispiel die jährlichen Sorgfaltspflichten der Rechtsträger, die Übermittlung von Compliance Packages, die Strafbestimmungen sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Bisher konnte bei Vorliegen eines berechtigten Interesses in das Register eingesehen werden. Dies soll ab 10.1.2020 durch eine öffentliche Einsicht in das Register ersetzt werden.
Stand: 26. September 2019
Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September das Steuerreformgesetz 2020, das Abgabenänderungsgesetz 2020 und eine Finanzorganisationsreform beschlossen.
Im Folgenden ein grober Überblick über einige aus steuerlicher Sicht ausgewählte betroffene Rechtsbereiche.
Möchte man mit einem oder mehreren Partnern ein Unternehmen gründen, so ist dies in unterschiedlichen Rechtsformen möglich.
Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.
Nutzt ein Einzelunternehmer sein Kfz zu weniger als 50 % für betriebliche Zwecke, so befindet sich das Fahrzeug im Privatvermögen des Steuerpflichtigen.
Strafen und Geldbußen laut Einkommensteuergesetz
Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil seines Erfolges.
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