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Was ändert sich bei der Bilanzoffenlegung für kleine GmbHs?

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Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs) haben ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenzulegen. Was nun genau offengelegt werden muss, hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab. Das Unternehmensgesetzbuch bestimmt ab 1.1.2016 für GmbHs vier Kategorien:

  Bilanzsumme Umsatzerlöse Anzahl Arbeitnehmer
Kleinst bis € 350.000,00 bis € 700.000,00 bis 10
Klein bis € 5 Mio. bis € 10 Mio. bis 50
Mittelgroß bis € 20 Mio. bis € 40 Mio. bis 250
Groß über € 20 Mio. über € 40 Mio. über 250

Die nächsthöhere Größenklasse gilt grundsätzlich dann, wenn mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Die neuen Größenklassen können erstmals auf das Geschäftsjahr 2016 angewendet werden (Beobachtungszeiträume dann 2015 und 2014).

Für kleine und Kleinst-GmbHs ist die Offenlegung der Bilanz beim Firmenbuch mittels eines Formblatts ausreichend. Die Gewinn- und Verlustrechnung und der Lagebericht sind bei diesen GmbHs nicht zu veröffentlichen.

Für die Kleinst-GmbH ist es nun auch nicht erforderlich, einen Anhang zu erstellen und zu veröffentlichen. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden, wie z. B. Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse oder bestimmte Daten zu gewährten Krediten, sonstigen wesentlichen finanziellen Verpflichtungen oder Vorschüssen/Krediten an den Vorstand/Aufsichtsrat unter Angabe der Zinsen. Auch die Entwicklung des Anlagevermögens müssen Kleinst-GmbHs nicht veröffentlichen.

Die Neuerungen bei der Offenlegung sind in der Regel für Geschäftsjahre ab 1.1.2016 anzuwenden.

Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht, so werden automatisiert und ohne vorherige Androhung Geldstrafen zwischen € 700,00 und € 3.600,00 verhängt. Für Kleinst-Kapitalgesellschaften betragen diese Zwangsstrafen nur die Hälfte.

Stand: 27. April 2017

Bild: textune - Fotolia.com

Ausgaben

Artikel der Ausgabe Mai 2017

Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser neuen Regelung.

Investitionszuwachsprämie

Die Fassung vom 31.03.2017 der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie sieht diese Fördermöglichkeit nun auch für Freiberufler vor.

Was ändert sich bei der Bilanzoffenlegung für kleine GmbHs?

Kapitalgesellschaften haben ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenzulegen.

Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung

Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen.

Arbeitszeiteffizienz steigern

Lockt im Frühjahr das schöne Wetter, soll die Arbeitszeit so effizient wie möglich genutzt werden.

Was ist bei elektronischen Rechnungen zu beachten?

Als Rechnung im Sinne des UStG gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden.

Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)

Wichtige Werte für das Jahr 2017.

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