Grundstückswert-Rechner online!
Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden.
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Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt in Österreich nun -0,62 % (statt bisher -0,12 %). Die Senkung wirkt ab 16.3.2016. Dadurch sind nun auch die Anspruchs-, Aussetzungs-, Berufungs- und Stundungszinsen niedriger.
seit 16.03.2016 | bisheriger Zinssatz | |
Stundungszinsen | 3,88% | 4,38 % |
Aussetzungszinsen | 1,38 % | 1,88 % |
Anspruchszinsen | 1,38 % | 1,88 % |
Beschwerdezinsen | 1,38 % | 1,88 % |
Beim Finanzamt kann ein Ansuchen für einen Zahlungsaufschub gestellt werden. Wenn für fällige Steuern Zahlungserleichterungen gewährt werden, verrechnet das Finanzamt dafür Stundungszinsen.
Ergibt sich auf Basis des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheids eine Steuernachforderung, sind für diese Nachforderung Anspruchszinsen zu zahlen. Der Zinsenlauf beginnt mit dem 1.10 des Folgejahres. Es ist unerheblich, aus welchem Grund die Zahlung zu spät erfolgt.
Bei einer Steuergutschrift schreibt das Finanzamt Zinsen für die Zeit ab dem 1.10. des Folgejahres gut.
Wird gegen einen Steuerbescheid Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt (d. h. die Abgabenschuld im Vorhinein nicht entrichtet), sind Aussetzungszinsen zu zahlen, wenn die Beschwerde abgewiesen wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, sind keine Zinsen zu zahlen.
Ein Anspruch auf Beschwerdezinsen kann entstehen, wenn ein Steuerbescheid angefochten wird und die bereits entrichtete Abgabenschuld dadurch nachträglich herabgesetzt wird.
Stand: 28. April 2016
Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden.
Im Zuge der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt.
Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt in Österreich nun -0,62 %.
Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden.
Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zum Entgelt zählen, an das Einkommensteuergesetz angepasst.
Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale enthalten, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt.
Veränderungsmanagement wird auch Change Management genannt.
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