Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!
Auch für das 4. Quartal 2022 wird es einen Energiekostenzuschuss geben
Unser Wissen für Ihre Zeit
Der Kommunalsteuer unterliegen jene Arbeitslöhne, welche einer im Inland gelegenen Betriebsstätte zurechenbar sind. Werden Dienstnehmer im Homeoffice beschäftigt, ist daher zu prüfen, ob das Homeoffice eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet. Wesentlich ist hierfür, ob der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die Privatwohnung erlangt.
Hat der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Dienstnehmers (Eigentum, Mietvertrag oder Mitbenutzungsrecht infolge einer Kostenübernahme), so kann diese eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründen.
Keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers besteht, wenn dieser über die Wohneinheit weder als (Mit- )Eigentümer noch als (Mit-)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann. Sofern der Arbeitgeber dementsprechend weder Eigentümer der Wohneinheit ist noch Kosten für das Homeoffice im Sinne einer Mietübernahme übernimmt, erlangt dieser in der Regel keine Verfügungsmacht über die Einrichtung, sodass das Homeoffice keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet.
Für Zwecke der Kommunalsteuer ist daher der Dienstnehmer in der Regel weiterhin jener Betriebsstätte zuzurechnen, mit welcher er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist.
Auch im grenzüberschreitenden Kontext begründet ein Homeoffice für Zwecke der Kommunalsteuer nur dann eine Betriebsstätte, wenn der Arbeitgeber über dieses verfügen kann. Demnach begründen ausländische Arbeitgeber, welche Dienstnehmer in einem österreichischen Homeoffice beschäftigen, dadurch in der Regel keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte in Österreich, wenn diese für das Homeoffice keine Kosten übernehmen.
Stand: 23. Februar 2023
Auch für das 4. Quartal 2022 wird es einen Energiekostenzuschuss geben
Neue Steuerbefreiung beim Laden von E-Fahrzeugen durch die neue Sachbezugswerteverordnung
Abgeltung der Wohnraumnutzung im betrieblichen Bereich durch das Arbeitsplatzpauschale
Nochmalige coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen
Aufteilung von Pensionszeiten bei der Kinderziehung
Erweiterung und Anpassung der Pflichtveranlagungstatbestände
Homeoffice und Kommunalsteuer
Welche Vorteile bieten kleinere Unternehmen für Mitarbeiter?
Fußball Dienstreise Ehepartner Sozialversicherungsanstalten Krankenversicherungsträger Haftungsentfall Weihnachtsgeschenke Gesellschaftsteuer Spendenempfänger Kündigungsfrist Kassensystem Urlaubsanspruch Mindestkapital Renovierung e-card Preisverhandlungen Gesundheitsförderung Betriebsausgabe Sonderzahlung Stundenanzahl Zusammenfassende Meldungen Arbeitsmittel Smartphones Unterhalt Eigentumswohnung Steuerberater Wien Steuerberater Wien 1. Bezirk Steuerberater 1010 Wien Steuerberater Wien Innere Stadt