„Ausfallsbonus“: Was gilt neu für den Betrachtungszeitraum März?
Der „Ausfallsbonus“ soll Unternehmen, deren Umsätze im jeweiligen Betrachtungszeitraum um mindestens 40 % zurückgegangen sind, mit zusätzlicher Liquidität versorgen
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Neben den bereits bestehenden Förderprogrammen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen wurde nun auch ein Verlustersatz eingerichtet, mit dem Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, unterstützt werden sollen.
Das BMF hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert wurde. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie haben wir für Sie zusammengefasst. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.
Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Verlustersatzes setzt unter anderem voraus, dass
Keinen Verlustersatz erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, sollen nach dem Wortlaut der Förderrichtlinie grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.
Der Verlustersatz kann in zwei Tranchen für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021 gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt dabei am 16.9.2020 und endet am 30.9.2020, während die übrigen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.
Grundsätzlich müssen die Betrachtungszeiträume, für die der Verlustersatz beantragt wird, zeitlich zusammenhängen. Eine zeitliche Lücke ist nur dann zulässig, wenn für die Betrachtungszeiträume November und / oder Dezember 2020 kein Antrag gestellt wird, weil für diese Monate ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde.
Bemessungsgrundlage des Verlustersatzes ist die Differenz zwischen den Erträgen des Unternehmens und den damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Die für den Verlustersatz maßgeblichen Erträge ergeben sich dabei aus
Den Erträgen werden die damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen gegenübergestellt. Dazu zählen grundsätzlich alle steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben, mit Ausnahme von
Die so ermittelte Differenz muss um
gekürzt werden, soweit diese Beträge nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt wurden und sie während des jeweiligen Betrachtungszeitraumes anfallen oder diesen zumindest betreffen.
Sofern der erwartete Verlustersatz insgesamt höchstens € 36.000,00 beträgt, können die Kosten der Einbringung des Antrags durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bei der Beantragung der zweiten Tranche bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 verlusterhöhend angesetzt werden.
Durch den Verlustersatz werden
des maßgeblichen Verlustes abgedeckt. Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 10 Millionen (bisher € 3 Millionen) pro Unternehmen gedeckelt. Der Verlustersatz wird jedoch nur dann ausbezahlt, wenn sich der errechnete Ersatzbetrag auf mindestens € 500,00 beläuft.
Hat das Unternehmen während der Monate November und / oder Dezember 2020 durchgehend (d.h. für den vollen Betrachtungszeitraum) einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, dann ist ein Verlustersatz für diese Betrachtungszeiträume generell ausgeschlossen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz hingegen nicht über den vollen Betrachtungszeitraum bezogen, kann für den jeweiligen Betrachtungszeitraum auch ein Verlustersatz beantragt werden. In diesem Fall verringert sich der ersatzfähige Verlust (d.h. die Bemessungsgrundlage) aber um den erhaltenen Lockdown-Umsatzersatz.
Ein allenfalls zustehender Lockdown-Umsatzersatz muss jedenfalls zeitlich vor dem Verlustersatz beantragt werden.
Bei Inanspruchnahme des Fixkostenzuschusses 800.000 oder eines Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus ist die gleichzeitige Gewährung eines Verlustersatzes ausgeschlossen. Wurde die erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 bereits ausbezahlt (oder abgelehnt), kann nur dann ein Verlustersatz beantragt werden, wenn das Unternehmen bestätigt, dass es den Fixkostenzuschuss 800.000 nicht mehr beantragen und einen bereits erhaltenen Zuschuss entweder zurückzahlen oder sich auf den beantragten Verlustersatz anrechnen lassen wird.
Wird der Verlustersatz in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 30.6.2021 weder Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen, noch eigene Aktien zurückkaufen, und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.
Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer in den Jahren 2020 und 2021 höchstens 50 % der Bonuszahlungen im Jahr 2019 betragen.
Mit der ersten Tranche kann ab 16.12.2020 und bis spätestens 30.6.2021 die Auszahlung von 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1.7.2021, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.
Bei der Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzrückgang und der ersatzfähige Verlust bestmöglich zu schätzen („Prognoserechnung“). Bei der Beantragung der zweiten Tranche müssen die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste schließlich anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters belegt werden („Endabrechnung“).
Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind von jedenfalls von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz.
Stand: 04. März 2021
Der „Ausfallsbonus“ soll Unternehmen, deren Umsätze im jeweiligen Betrachtungszeitraum um mindestens 40 % zurückgegangen sind, mit zusätzlicher Liquidität versorgen
Wie bereits berichtet gelten für die Bezahlung von coronabedingten Beitragsrückstände besondere Erleichterungen.
Die nunmehr vierte Phase der Corona-Kurzarbeit soll für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2021 gelten.
Der Verlustersatz soll Unternehmen, die besonders stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, finanziell unterstützen.
Der Fixkostenzuschuss 800.000 soll heimischen Unternehmen finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen.
Das BMF hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert wurde.
Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie haben wir für Sie zusammengefasst.
Das Finanzministerium plant lt. Pressemitteilung, die bis zum 31. März 2021 geltende Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.
Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.
Bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 wurden einige Bestimmungen des grenzüberschreitenden Versandhandels geändert, welche nun mit 1. Juli 2021 in Kraft treten sollen.
Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf Antrag zu je einem Drittel im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren steuerlich berücksichtigt werden.
Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden.
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von rechtlichen Bereichen.
Mit einer Neuerung im Konjunkturstärkungsgesetz kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden.
Viele Unternehmen müssen aktuell sehr genau auf ihre Liquidität achten, um zahlungsfähig zu bleiben. Wie berichtet bieten sowohl Finanz wie auch die Sozialversicherung Stundungen und Ratenzahlungen zur Unterstützung an.
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