Haftet der Arbeitgeber für den Familienbonus Plus bei unrichtigen Angaben des Dienstnehmers?
Wie bereits berichtet kann der Familienbonus Plus bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
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Die aktuell geänderten Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums widmen sich nun auch dem Thema, wie mit unterjährigen Änderungen beim Familienbonus Plus umzugehen ist.
Ändern sich die Verhältnisse beim Arbeitnehmer, so hat dies der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels des Formulars E31 zu melden. Folgende Änderungen sind beispielweise bekanntzugeben:
Der Arbeitgeber hat nun ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse den Familienbonus Plus, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, entsprechend zu berücksichtigen. Dies kann in der Lohnverrechnung eine Aufrollung erforderlich machen.
Die gewählte Aufteilung des Familienbonus Plus (d. h. zur Gänze oder zur Hälfte) kann von den Steuerpflichtigen während eines Kalenderjahres nur bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse verändert werden.
Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedenfalls nicht mehr berücksichtigen darf ab dem Folgemonat, sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Beispiel: 18. Geburtstag am 15. Mai, keine Berücksichtigung mehr im Juni. Wenn der Arbeitnehmer eine neuerliche Erklärung (Formular E30) und einen Nachweis über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorlegt, kann der Familienbonus Plus (in geringerer Höhe) weiter berücksichtigt werden. Bei Wegfall der Familienbeihilfe, ist aber jedenfalls kein Familienbonus Plus mehr zu berücksichtigen.
Stand: 25. Februar 2019
Wie bereits berichtet kann der Familienbonus Plus bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Vermietet man eine Wohnung oder ein Gebäude aus dem Privatvermögen, so ist für diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Regel Einkommensteuer zu bezahlen.
Die aktuell geänderten Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums widmen sich nun auch dem Thema, wie mit unterjährigen Änderungen beim Familienbonus Plus umzugehen ist.
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Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellungen zu bedenken.
Immer wieder melden die Medien Betrugsfälle die mittels gefälschter E-Mails durchgeführt werden (sogenannte Phishing-Mails).
Die Antwort auf diese Frage hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controllinggedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt.
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