Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer seit 1.1.2016?
Seit 1.1.2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 %.
Die Abschreibung darf nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden. Daher muss der Wert der gesamten Immobilie in einen Gebäude- und einen Grundstückswert aufgeteilt werden. Wie die Aufteilung künftig aussehen wird, wird die neue Grundanteilverordnung 2015 regeln, von dieser liegt allerdings derzeit nur ein Entwurf vor.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnten Instandhaltungsaufwendungen bisher freiwillig auf zehn Jahre verteilt werden. Diese Verteilung ist nun nur mehr auf 15 Jahre möglich. Das gilt für Ausgaben ab dem Jahr 2016. Bisherige Zehntelbeträge laufen unverändert weiter.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Instandsetzungsaufwendungen nun zwingend auf 15 Jahre (bisher zehn Jahre) zu verteilen (z. B. Fenstertausch). Alle Instandsetzungsaufwendungen, bei denen eine 10-Jahres-Verteilung vorgenommen wird, sind nun auf 15 Jahre zu verteilen.
Wohnungseigentumsgemeinschaften, die Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebskosten an die Eigentümer der Wohnungen weiter verrechnen, müssen ab Jahresbeginn 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn die Kosten Fahrzeugabstellplätze betreffen.
Für alle Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 begonnen haben bzw. beginnen, gilt ein einheitlicher AfA-Satz von 2,5 %. Für die Vermietung von Wohngebäuden bleibt die AfA unverändert bei 1,5 % p.a.
Eine kürzere Nutzungsdauer kann mit einem entsprechenden Gutachten nachgewiesen werden.
Vorher galt ein AfA-Satz von
Stand: 25. Februar 2016
Seit 1.1.2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 %.
Seit Jahresbeginn können sie nun bis zu € 10.000,00 als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Die Abschreibung darf nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen.
Die Basis für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.
Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses.
Überweisungen an das Finanzamt sollen künftig als „Finanzamtszahlung“ im Onlinebanking erfolgen.