Achtung ab 1. März PKW Sachbezug € 720,00
Mit 1. März 2014 wird die Höchstgrenze für den PKW Sachbezug auf € 720,00 monatlich erhöht.
Durch den Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2013 ist es zu einer wesentlichen Änderung bei Inlandslieferungen gekommen.
Neu ist: Auch wenn Sie Waren von einem österreichischen Unternehmen kaufen, müssen Sie überprüfen, ob die UID-Nummer noch gültig ist. Bisher war das nur bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung oder bei einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) nötig.
Die Änderung wurde durchgeführt, um die Richtlinien an die ständige Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenats anzupassen. Bisher wurde in den Richtlinien die Meinung vertreten, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID des leistenden Unternehmers bei Inlandslieferungen bis auf Weiteres nicht zu prüfen wäre. Diese Aussage wurde mit dem Wartungserlass 2013 gestrichen.
In den Richtlinien steht nicht, in welchen Abständen die UID-Nummer zu prüfen ist. Jedenfalls sollten Sie die UID prüfen, wenn Sie zum ersten Mal dort bestellen. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung ist es nicht nötig, die UID-Nummer bei jeder Rechnung zu kontrollieren.
Wenn zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung die UID-Nummer des Lieferanten nicht gültig ist, geht für den Rechnungsempfänger das Recht auf einen Vorsteuerabzug verloren. Wird die Rechnung allerdings innerhalb eines angemessenen Zeitraumes berichtigt, sollte der Vorsteuerabzug rückwirkend vom Finanzamt anerkannt werden.
Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID und der UID-Nummer Ihres Lieferanten erhalten Sie den gespeicherten Namen und die Adresse ausgegeben (Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.
Stand: 06. Februar 2014
Mit 1. März 2014 wird die Höchstgrenze für den PKW Sachbezug auf € 720,00 monatlich erhöht.
Durch den Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2013 ist es zu einer wesentlichen Änderung bei Inlandslieferungen gekommen.
Wenn auf einer Rechnung die gesetzlichen Rechnungsmerkmale nicht vorhanden sind, steht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu.
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