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Durch das Neugründungsförderungsgesetz werden Gründer von bestimmten Gebühren befreit.
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In der Umsatzsteuer wird zwischen Soll- und Istbesteuerung unterschieden. Diese Unterscheidung ist ausschlaggebend, wenn es darum geht zu klären, wann die Umsatzsteuerschuld entsteht.
Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Zahlungseingang erfolgt.
Hier entsteht die USt-Schuld mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde.
Freiberuflich Tätige (wie z.B. Schriftsteller, Ziviltechniker, Journalisten) sowie Unternehmen der Energieversorgung und Abfallbeseitigung haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern.
Weiters nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern müssen:
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Regelung zum Vorsteuerabzug für Istbesteuerer geändert. Wird nach vereinnahmten Entgelten besteuert ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung der Rechnung bereits erfolgt ist.
Istbesteuerer, deren Vorjahresumsatz mindestens € 2 Mio. (ausgenommen Hilfsgeschäfte) betragen hat, sind von dieser Neuregelung nicht betroffen.
Davon ausgenommen sind Versorgungsbetriebe wie z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts-, Heizwerke und für Unternehmen, die Müll beseitigen.
Stand: 25. Februar 2013
Durch das Neugründungsförderungsgesetz werden Gründer von bestimmten Gebühren befreit.
Das Jahr 2013 bringt Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezuges für Wohnraum und Arbeitnehmerdarlehen.
In der Umsatzsteuer wird zwischen Soll- und Istbesteuerung unterschieden.
Nein, sagt dazu der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Feldkirch in einer aktuellen Entscheidung.
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