Unterstützung bei Unternehmensgründungen
Durch das Neugründungsförderungsgesetz werden Gründer von bestimmten Gebühren befreit.
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Nein, sagt dazu der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Feldkirch in einer aktuellen Entscheidung. Auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst tätig ist. In dieser konkreten Entscheidung gab der angestellte Geschäftsführer an, 30 % seiner Gesamtarbeitszeit seinen Aufgaben als Geschäftsführer zu widmen. Somit ist er nicht ausschließlich als Vertreter tätig.
Nach gängiger Verwaltungspraxis sind Vertreter Personen,
Ist das Ziel der Tätigkeit nicht in erster Linie das Herbeiführen eines Geschäftsabschlusses, ist das keine Vertretertätigkeit.
Laut der zugehörigen Verordnung der Finanz gehören zwar Innendiensttätigkeiten zur Aufgabe eines Vertreters. Die Arbeiten im Innendienst müssen allerdings für konkrete Aufträge erfolgen.
Steht das Vertreterpauschale zu, kann anstelle des allgemeinen Werbungskostenpauschales in der Höhe von € 132,00 das Werbungskostenpauschale für Vertreter in Anspruch genommen werden. Der Durchschnittssatz für diese Werbungskosten beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich.
Bemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge (wenn sie nicht wie ein laufender Bezug besteuert werden).
Bei Inanspruchnahme dieser Berufsgruppenpauschale können keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden.
Stand: 25. Februar 2013
Durch das Neugründungsförderungsgesetz werden Gründer von bestimmten Gebühren befreit.
Das Jahr 2013 bringt Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezuges für Wohnraum und Arbeitnehmerdarlehen.
In der Umsatzsteuer wird zwischen Soll- und Istbesteuerung unterschieden.
Nein, sagt dazu der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Feldkirch in einer aktuellen Entscheidung.
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