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Steuernews für Klienten

Lieferungen in EU-Staaten

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Lieferungen innerhalb der Länder der Europäischen Union sind von der Umsatzsteuer befreit. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und die abnehmende Person

  • ein Unternehmen betreibt,
  • den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und
  • der Erwerb des Gegenstandes im Land des Abnehmers steuerbar ist.

Zusätzlich zu den anderen Rechnungsmerkmalen muss auf der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung hingewiesen werden, z.B. mit dem Vermerk „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ (ig. Lieferung), und zusätzlich muss zu Ihrer eigenen UID-Nummer die UID-Nummer des Abnehmers auf der Rechnung vermerkt werden. Auf der Rechnung ist keine Umsatzsteuer auszuweisen. Daneben sind je nach Art der Lieferung (z.B. Versendung, Abholung, usw.) unterschiedlichste Nachweise darüber zu erbringen, wie der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet oder befördert wurde.

Verbringungserklärung und Empfangsbestätigung

Um die weitere Nachweispflicht zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung Muster entworfen, wie eine Verbringungserklärung und eine Empfangsbestätigung aussehen sollten.

Diese wurden als:

  • Anhang 5: Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Verbringungserklärung) und
  • Anhang 6: Erklärung über den Empfang von Waren (Empfangsbestätigung)

den Umsatzsteuerrichtlinien angefügt.

Die korrekten Beförderungsnachweise sind sehr wichtig, da laut den Umsatzsteuerrichtlinien die Steuerfreiheit zu versagen ist, wenn die im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegten Beförderungsnachweise mangelhaft sind.

Wir beraten Sie gerne ausführlicher darüber, welche Nachweise genau zu erbringen sind.

Stand: 24. Mai 2013

Bild: Markus Kämpfer - Fotolia.com

Ausgaben

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Hochwasseropfer können die Aufwendungen für die Beseitigung des Schadens ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

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Um die Zahl der Aufträge zu erhöhen, ist es oft notwendig, über die eigene Landesgrenze hinaus zu blicken.

Lieferungen in EU-Staaten

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Noch bis 30.6. an die Vorsteuer denken!

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

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