Kann ich Hochwasserschäden absetzen?
Hochwasseropfer können die Aufwendungen für die Beseitigung des Schadens ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
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Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 wurde im April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentliche Neuerung ist die Bildungsteilzeit.
Der Vorteil für den Unternehmer ist: Er verliert den Arbeitnehmer für die Zeit der Weiterbildung nicht zur Gänze – es kommt nur zu einer Stundenreduktion. Die neue Alternative zur Bildungskarenz gilt bereits ab 1.7.2013.
Arbeitnehmern steht nun die Möglichkeit offen, sich weiterzubilden und nebenbei in ihrem aufrechten Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zu bleiben.
Das Arbeitsverhältnis muss bereits ununterbrochen sechs Monate gedauert haben. In einem schriftlichen Vertrag müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Bildungsteilzeit muss für mindestens vier Monate, jedoch maximal für zwei Jahre beantragt werden. Weiters muss die Arbeitszeit mindestens um ein Viertel, aber höchstens um die Hälfte der zum Antritt der Bildungsteilzeit bestehenden Normalarbeitszeit reduziert werden.
Der Arbeitnehmer muss wöchentlich mindestens zehn Stunden arbeiten. Das Entgelt dafür bezahlt der Arbeitgeber, für die Arbeitszeitreduktion erhält der Arbeitnehmer ein „Bildungsteilzeitgeld“ vom Arbeitsmarktservice. Dieses ist abhängig vom Ausmaß der reduzierten Stunden.
Bisher war nur eine Bildungskarenz möglich. Sie bleibt als Alternative zur Bildungsteilzeit weiterhin bestehen. Die Bildungskarenz ist für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr möglich. Ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist während der Bildungskarenz jedoch weiterhin erlaubt.
Stand: 08. Mai 2013
Hochwasseropfer können die Aufwendungen für die Beseitigung des Schadens ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
NEU: Ab 1.7.2013 können Arbeitnehmer eine Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen
Um die Zahl der Aufträge zu erhöhen, ist es oft notwendig, über die eigene Landesgrenze hinaus zu blicken.
Lieferungen innerhalb der Länder der Europäischen Union sind von der Umsatzsteuer befreit.
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
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