Gesundheitskasse: Fristverlängerung für Zahlungserleichterungen bis 15.7.
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021.
Die Digitalisierung beeinflusst auch die österreichische Verwaltung zunehmend. Gerade für Unternehmen bieten sich dabei zahlreiche Möglichkeiten, um ansonsten zeitaufwändige Behördenwege durch die Inanspruchnahme digitaler (Verwaltungs-)Dienste zu vermeiden. Hier einige Beispiele dazu:
Auf der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at können ausgewählte Amtswege online erledigt und Informationen rund um Verwaltungsthemen abgerufen werden.
Zahlreiche e-Government-Anwendungen der Verwaltung für Unternehmer bietet das Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at). Mit nur einer Anmeldung sind über das USP z. B. folgende Verwaltungstätigkeiten möglich:
Wie schon berichtet sind Unternehmen seit dem 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Die elektronische Zustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal oder über oesterreich.gv.at.
Die e-Rechnung oder elektronische Rechnung ist ein Datenübertragungsverfahren für die Einbringung elektronisch strukturierter Rechnungen. Seit 1.1.2013 ist die e-Rechnung der Papierrechnung gleichgestellt. Im Bereich „Business to Government“ („B2G“) kann die Übermittlung der Rechnungen über drei verschiedene Möglichkeiten eingebracht werden:
Mehr zum Thema e-Rechnung erfahren Sie unter https://www.erechnung.gv.at.
Stand: 29. Juni 2021
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021.
Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Sonderbestimmung der Coronakrise nicht mehr.
Die Fortdauer der Coronakrise hat eine Reihe von Fragen aufgeworfen.
Keine Liebhaberei bei Unwägbarkeit.
Die Digitalisierung beeinflusst auch die österreichische Verwaltung zunehmend.
Gerade in Zeiten der Coronakrise waren viele Unternehmen gezwungen, Gutscheine auszugeben.
Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gelten grundsätzlich Richtmengen bzw. Freigrenzen.
Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter umgewandelt.
Wenn Sie Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).