Gesundheitskasse: Fristverlängerung für Zahlungserleichterungen bis 15.7.
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021.
Der neue Wartungserlass zu den Liebhaberei-Richtlinien, im Rahmen dessen mehrere gesetzliche Änderungen sowie höchstgerichtliche Entscheidungen eingearbeitet wurden, enthält, abseits des Themas der Vermietung, wesentliche Neuerungen in nachfolgenden Bereichen:
Von Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist auszugehen, wenn Tätigkeiten mittel- bis langfristig keinen Gewinn oder Überschuss erwarten lassen. Einkünfte aus solchen Tätigkeiten unterliegen demnach keiner Steuerpflicht, wobei auch entstandene Verluste in der Folge nicht mit Einkünften aus anderen Tätigkeiten ausgeglichen werden können. Auch umsatzsteuerlich sind derartige mit Liebhaberei behaftete Betätigungen der Privatsphäre zuzurechnen, sodass die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen und keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können.
Wird bei einer Tätigkeit festgestellt, dass kein Gesamterfolg (Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss) erzielt werden kann, so führt dies bei einer Weiterführung der Tätigkeit zu einem Wandel zur Liebhaberei. Ab diesem Zeitpunkt erzielte Einnahmen unterliegen mangels Einkunftsquelle keiner Steuerpflicht. Das fehlende Vorliegen einer Einkunftsquelle führt in der Folge auch zu einer Überführung des Betriebsvermögens in den privaten Bereich (Betriebsaufgabe), wodurch es zu einer sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven kommt. Bis dato war Betriebsvermögen bei einem Wandel der Tätigkeit zur Liebhaberei weiterhin mit dem Betrieb als nachhängiges Vermögen bis zur tatsächlichen Veräußerung verbunden.
Treten durch Unwägbarkeiten unvorhersehbare Aufwendungen oder Einnahmeausfälle auf, die ein Ausbleiben eines Gesamterfolges bewirken, so führt dies nicht zu einer neuerlichen Liebhabereibeurteilung, wenn davor eine Gewinnerzielungsabsicht darstellbar war. Wird die Tätigkeit aufgrund der Unwägbarkeit beendet und bestand bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss zu erzielen, so liegt weiterhin eine Einkunftsquelle vor. Als Unwägbarkeiten gelten beispielsweise
Stand: 29. Juni 2021
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021.
Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Sonderbestimmung der Coronakrise nicht mehr.
Die Fortdauer der Coronakrise hat eine Reihe von Fragen aufgeworfen.
Keine Liebhaberei bei Unwägbarkeit.
Die Digitalisierung beeinflusst auch die österreichische Verwaltung zunehmend.
Gerade in Zeiten der Coronakrise waren viele Unternehmen gezwungen, Gutscheine auszugeben.
Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gelten grundsätzlich Richtmengen bzw. Freigrenzen.
Eine GmbH wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens auf den Alleingesellschafter umgewandelt.
Wenn Sie Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).