Was ist die COVID-19 Investitionsprämie?
Das Wirtschaftsministerium hat den Begutachtungsentwurf des Investitionsprämiengesetzes (InvPrG) versandt.
Unser Wissen für Ihre Zeit
Mittels einer gesetzlichen Anpassung im sogenannten Wirtepaket und einer BMF-Info wurden die Regelungen zu steuerfreien Essensbons wie folgt geändert:
Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 8,00 (bis 30.6.2020 € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 (bis 30.6.2020 € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei. Diese neuen Beträge für steuerfreie Gutscheine gelten für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 2,00 bzw. € 8,00 (bis 30.6.2020 € 1,10 bzw. € 4,40) pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
In der BMF-Info wurde nun auch auf die zunehmende Digitalisierung wie folgt Rücksicht genommen: Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc.). Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag, gerechnet auf Basis einer 5-Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr, übersteigt (€ 8,00 bzw. € 2,00 x 220; bis 30.6.2020 € 4,40 bzw. € 1,10 x 220). Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden. Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.
Stand: 29. Juni 2020
Das Wirtschaftsministerium hat den Begutachtungsentwurf des Investitionsprämiengesetzes (InvPrG) versandt.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Begutachtungsentwurf des Konjunkturstärkungsgesetzes (KonStG 2020) versandt.
Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.
Mittels einer gesetzlichen Anpassung im sogenannten Wirtepaket und einer BMF-Info wurden die Regelungen zu steuerfreien Essensbons wie folgt geändert.
Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.
Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten ist laut Sachbezugswerteverordnung ein geringerer Sachbezug anzusetzen als für jene mit höheren Emissionswerten.
Umsätze aus Pensionspferdehaltung unterliegen in der Regel dem Normalsteuersatz von 20 %.
Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona-Krise ein Lehrlingspaket angekündigt.
Ab 1. Juli 2020 wird die Prüfung lohnabhängiger Abgaben wieder gemeinsam von der Österreichischen Gesundheitskasse und der Finanzverwaltung durchgeführt.
Einige Unternehmen müssen Mitarbeiter aktuell bedingt durch die Corona-Krise kündigen.
Elektroauto Einfuhrumsatzsteuer Auto Mitversicherung coronavirus CO2-Emissionswert Bankenpaket Schaden Lohnverrechnung Gelangensbestätigung Sozialversicherung Istbesteuerung Unternehmer Investition elektronisches Druckwerk Künstler-Sozialversicherungsfonds Regelbedarfssätze Arbeitnehmerabsetzbetrag Personal Stundungszinsen Einkünfte E-Commerce Erwerbsunfähigkeit Zinssatz Motivation Steuerberater Wien Steuerberater Wien 1. Bezirk Steuerberater 1010 Wien Steuerberater Wien Innere Stadt