Was gibt es Neues bei der Registrierkassenpflicht?
Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen.
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Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:
Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren zur ungeteilten Hand (d. h., wenn eine dieser Personen die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) einzubringen. Sie ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen.
Hinweis: Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.
Stand: 29. Juni 2016
Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen.
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Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften.
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Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes.
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Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen.
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