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Viele Änderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen sind zu beachten.
In der Praxis wird nunmehr seit vielen Jahren darüber diskutiert, wann und unter welchen Umständen Gewinnausschüttungen an geschäftsführende GmbH-Gesellschafterinnen und -Gesellschafter in die Berechnung der Beitragsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung einfließen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Rahmen einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt, dass Gewinnausschüttungen unabhängig von ihrer Höhe in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung mit einfließen, sofern daneben noch ein weiterer Geschäftsführerbezug vorliegt.
Bereits seit dem Jahr 2019 werden im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung die Daten aus der KESt-Anmeldung via FinanzOnline an die Sozialversicherung weitergeleitet, um diese bei der Beitragsvorschreibung zu berücksichtigen. Der VwGH hat im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 2. 7. 2024, Ro 2023/08/0006) die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt, wonach Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung miteinzubeziehen sind. Der VwGH stellt damit klar, dass die Sozialversicherung sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Kapitalvermögen miteinschließt, die im Rahmen der Organstellung als Geschäftsführer erzielt werden.
Offen lässt der VwGH die Frage, ob eine Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn kein Geschäftsführerbezug vorliegt, sondern ausschließlich Gewinnausschüttungen empfangen werden.
Stand: 17. Dezember 2024
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VwGH bestätigt GSVG-Beitragspflicht von Gewinnausschüttungen.
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