Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?
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Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, welche Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielen und ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln (Kleinunternehmerpauschalierung). Findet die Kleinunternehmerpauschalierung Anwendung, so betragen die pauschal ermittelten Betriebsausgaben 45 % der Betriebseinnahmen (höchstens € 24.750,00) bzw. 20 % der Betriebseinnahmen bei Dienstleistungsbetrieben (höchstens € 11.000,00). Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben können weiters noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50 % der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu. Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb gilt, wird durch die dazu ergangene Verordnung geregelt.
Die Kleinunternehmerpauschalierung knüpft indirekt an die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer an. Die Anknüpfung an die Umsatzsteuer bewirkt, dass auch bei der Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer ab 1.1.2025 die erhöhte Bruttoumsatzgrenze (analog zur Umsatzsteuer) von nunmehr € 55.000,00 gilt. Die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer bleibt auch dann anwendbar, wenn auf die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer verzichtet wird oder eine andere Umsatzsteuerbefreiung (z. B. Ärzte oder Versicherungsvertreter) dieser vorgeht.
Ob die Kleinunternehmerpauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Vor allem bei Tätigkeiten, welche nur wenige Ausgaben generieren, wie Vortragende, Autoren oder kleine produzierende Betriebe, ist die Kleinunternehmerpauschalierung allerdings häufig die bessere Wahl der Ergebnisermittlung.
Stand: 17. Dezember 2024
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