Was ist zum Thema Steuern im Regierungsprogramm 2020-2024 vorgesehen?
Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.
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Wie bereits berichtet, wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 2020 erweitert. Die Steuerbefreiung kommt unter anderem nicht zur Anwendung, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachgekommen ist oder sein Versäumnis nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat. Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums dazu ist, dass wenn keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die Lieferung abgegeben wird, die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig ist. Abweichend davon ist die Steuerbefreiung dennoch zu gewähren, wenn der liefernde Unternehmer sein Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt. Eine ordnungsgemäße Begründung kann beispielsweise in Fällen vorliegen, wenn bei erfolgter Umgründung des Erwerbers versehentlich dessen alte UID Nummer verwendet wurde.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist
Ausschlaggebend für welchen Meldezeitraum eine Lieferung in die Zusammenfassende Meldung einzutragen ist, ist also das Datum der Ausführung der Lieferung. Das Datum der Rechnung oder der Eingang der Zahlung am Bankkonto ist hingegen nicht relevant. Dies gilt sowohl für Sollversteuerer als auch für Istversteuerer.
Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt. Die ZM z. B. für den Monat Jänner 2020 ist also bis spätestens 29. Februar 2020 zu übermitteln.
Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe von bis zu € 5.000,00 erzwungen werden. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00). Zudem kann nun ab 2020 die Steuerfreiheit der Lieferung versagt werden, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer (ZM) nicht korrekt nachgekommen ist.
Stand: 19. Dezember 2019
Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.
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Die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer war auch bisher schon einmal jährlich festzustellen und bei Änderungen entsprechend neu zu melden.
Wie bereits berichtet, wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 2020 erweitert.
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Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Werte für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Der Jahreswechsel ist traditionell die Zeit der guten Vorsätze.
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