Abgabenänderungsgesetz 2016
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht.
Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.
Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2016 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2017 gemeldet werden.
Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.
Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (inkl. allfälliger Reisekostenersätze).
Auch Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für folgende Leistungen erfolgte:
Diese Meldung muss ebenfalls bis Ende Februar erfolgen. Eine Meldung kann unterbleiben, wenn
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2016 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Meldung ohne ELDA zulässig).
Hinweis: Die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit wurde geändert. Die vollständige Liste finden Sie unter www.sozialversicherung.at. In diese Liste werden mit Jänner 2017 neue Berufe aufgenommen, z. B. Elektrowicklerin.
Stand: 28. Dezember 2016
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht.
Grundsätzlich ist auch bei Einnahmen außerhalb der Betriebsstätte bei der Barzahlung ein Beleg auszufolgen, von dem eine Durchschrift aufzubewahren ist.
Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.
Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.
Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. Wer kann nun tatsächlich einsehen?
In vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen Bestandteil der Unternehmenskultur etabliert.