Abgabenänderungsgesetz 2016
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht.
Unser Wissen für Ihre Zeit
Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Kommt der Arbeitgeber dieser Meldeverpflichtung nicht nach und stoßen Prüforgane auf nicht angemeldete Mitarbeiter, drohen in der Regel Geldstrafen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (€ 730,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,00 je nicht angemeldeter Person) und ein Beitragszuschlag seitens der Sozialversicherung für den durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwand. Nur in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ kann der Beitragszuschlag entfallen.
Im gegenständlichen Verfahren beschäftigte sich das BVwG ausschließlich mit dem Beitragszuschlag der Gebietskrankenkasse (GKK):
Der Dienstgeber hatte zwei Arbeiter kurzfristig für dringende Arbeiten auf einer Baustelle eingestellt. Eine SV-Anmeldung vor dem Arbeitsantritt unterblieb, da der Arbeitgeber unterwegs und die für Anmeldungen normalerweise Zuständige krank war. Da es der erste Meldeverstoß des Unternehmers war, setzte die GKK nur einen herabgesetzten Beitragszuschlag von € 400,00 fest.
Das BVwG führte dazu aus: Auf ein subjektives Verschulden am Unterbleiben der SV-Anmeldung kommt es nicht an. Alleine der Fakt, dass objektiv ein Meldeverstoß vorliegt, zählt. Auch „besonders berücksichtigungswürdige Umstände“ – die gänzlich vom Beitragszuschlag befreien – sind nicht gegeben. Wenn der Dienstgeber in der Lage ist, einen sehr kurzfristigen Arbeitsantritt seiner Dienstnehmer zu organisieren, kann er auch für die rechtzeitige Anmeldung dieser bei der Krankenversicherung sorgen. Denn die Mindestmeldung kann ohne Weiteres telefonisch erfolgen. Aus diesen Gründen hatte die Krankenkasse den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben.
Stand: 28. Dezember 2016
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht.
Grundsätzlich ist auch bei Einnahmen außerhalb der Betriebsstätte bei der Barzahlung ein Beleg auszufolgen, von dem eine Durchschrift aufzubewahren ist.
Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.
Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.
Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. Wer kann nun tatsächlich einsehen?
In vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen Bestandteil der Unternehmenskultur etabliert.
Elektroauto Vertreter Kinderbetreuungskosten Handy Vereinsfest Timeboxing Advance Ruling Lieferschwelle Heilbehandlung Arbeitsleistung Brexit Mitarbeitergespräch Bankenpaket Drittland Renovierungskosten Gewinnverschiebung Eigenkapital Endverbraucher Arbeitnehmerveranlagung Bilanzstichtag Vollmacht Beitragssätze Grunderwerbsteuer Miete Abgabenänderungsgesetz Steuerberater Wien Steuerberater Wien 1. Bezirk Steuerberater 1010 Wien Steuerberater Wien Innere Stadt