Abgabenänderungsgesetz 2016
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht.
Unser Wissen für Ihre Zeit
Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Nur er kann sie von seiner Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abziehen.
Davon gibt es für (Ehe)Partner Ausnahmen. Diese sind
Das steuerliche Existenzminimum entspricht dem steuerfreien Einkommen und beträgt € 11.000,00 im Jahr.
Das für das Existenzminimum relevante Einkommen soll die Leistungsfähigkeit des Betroffenen widerspiegeln. Deshalb waren für seine Berechnung schon bisher neben dem tatsächlichen Einkommen noch weitere Einkünfte zu berücksichtigen, u. a. Wochengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und bestimmte Ersatzleistungen.
Neu ist, dass nun auch Einkünfte aus
in die Einkommensberechnung für das steuerliche Existenzminimum miteinzubeziehen sind.
Soweit der Erkrankte in einem Jahr über solche Einkünfte über dem steuerlichen Existenzminimum verfügt, erachtet ihn die Finanz zur Tragung seiner Krankheitskosten und ähnlichem selbst in der Lage. Dann dürfen sie nur vom Steuerpflichtigen selbst und nicht vom (Ehe)Partner abgesetzt werden.
Stand: 28. Dezember 2016
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz 2016 geeinigt und diesen beim Nationalrat eingebracht.
Grundsätzlich ist auch bei Einnahmen außerhalb der Betriebsstätte bei der Barzahlung ein Beleg auszufolgen, von dem eine Durchschrift aufzubewahren ist.
Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.
Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.
Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Das Kontenregister des Finanzministeriums hat mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen. Wer kann nun tatsächlich einsehen?
In vielen Betrieben hat sich ein jährliches Mitarbeitergespräch zum fixen Bestandteil der Unternehmenskultur etabliert.
Urlaub Familienzeitbonus Beitragsgrundlage Preiserstattungsgutschein Working Capital Absetzbetrag Dienstgeber Verzichtserklärung Umsatzsteuerrecht Ziele Finanzgericht Dienstgeberabgabe Zahlscheine Geringwertiges Wirtschaftsgut Mitarbeiterkosten Hausangestelltengesetz Verkehrsmittel Wohnbauanleihen Gesellschafter Beitragsgrundlagenmeldung Lastschrift Auftraggeberhaftung Richtwert Rechnungsmerkmale Arbeitgeber Steuerberater Wien Steuerberater Wien 1. Bezirk Steuerberater 1010 Wien Steuerberater Wien Innere Stadt