Überblick über die wichtigsten Änderungen
Das Wichtigste zur Steuerreform kurz zusammengefasst
Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.
Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen
Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2015 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2016 gemeldet werden.
Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.
Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).
Auslandszahlungen über € 100.000,00
Auch Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für folgende Leistungen erfolgte:
Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Eine Meldung hat zu unterbleiben, wenn
Meldungen an den Krankenversicherungsträger
Schwerarbeitsmeldung
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2015 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen sind die Meldungen ohne ELDA zulässig).
Hinweis: Die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit wurde geändert. Die vollständige Liste finden Sie unter www.sozialversicherung.at.
Stand: 18. Dezember 2015
Das Wichtigste zur Steuerreform kurz zusammengefasst
Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen.
Mit Jahresbeginn treten auch die Maßnahmen im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes in Kraft.
Ab 1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert.
Einheitlicher Krankenversicherungs-Beitragssatz im ASVG
Die Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.
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