Coronavirus: Was bringt der neue „Ausfallsbonus“?
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.
Unser Wissen für Ihre Zeit
Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:
Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.
Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2020 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 gemeldet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2020 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.
Bestimmte Beträge (wie beispielsweise Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2020 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2021 zu erfolgen.
Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2020 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2021 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Der Antrag für die Investitionsprämie hat spätestens bis zum 28. Februar 2021 im aws-Fördermanager zu erfolgen. Auch erste Maßnahmen müssen bis 28.2.2021 gesetzt werden. Allerdings soll die Frist für die ersten Maßnahmen lt einem Ministerratsbeschluss auf 31.5.2021 verlängert werden (die Antragsfrist bleibt der 28.2.2021). Die Veröffentlichung einer entsprechenden Richtlinie bleibt abzuwarten.
Stand: 29. Januar 2021
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.
Wenn Sie die Investitionsprämie für förderbare Investitionen beantragen möchten, aber bislang noch keinen Antrag gestellt haben, dann besteht jetzt Handlungsbedarf.
Unternehmen, welche durch die Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen indirekt erheblich betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz beantragen.
Die degressive AfA ist mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich.
Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich.
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden bereits einige steuerliche Änderungen für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen.
Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert:
Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.
Sind Teammitglieder nicht alle an einem Standort im Einsatz, gilt es für eine reibungslose Zusammenarbeit einige Besonderheiten zu beachten.
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