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Was bringt die neue degressive Abschreibung?

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Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, nun auch steuerlich eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich. Ausgeschlossen von dieser Abschreibungsart sind allerdings zum Beispiel Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (z. B. Gebäude, Firmenwert und in der Regel Pkw bzw. Kombis ausgenommen Elektroautos), bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter und bestimmte Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern.

 

Die degressive AfA ist mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Dadurch ergeben sich jährlich sinkende Abschreibungsbeträge. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei dieser Abschreibungsart aufrecht.

Wurde bei einem Wirtschaftsgut mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist man grundsätzlich in den Folgejahren daran gebunden; dennoch ist ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. Im Jahr des Wechsels wird der Restbuchwert durch die verbleibende Restnutzungsdauer dividiert, sodass sich ab dem Wechsel gleichbleibende lineare Abschreibungsbeträge ergeben.

Nicht zulässig ist der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung.

Beispiel: Anschaffungskosten € 100.000,00, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021, Nutzungsdauer acht Jahre. Degressive Abschreibung in Höhe von jährlich 30 % bis 2025. 2026 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung

  Degressive Afa Restbuchwert
2021 100.000,00 x 30 % = 30.000,00 70.000,00
2022 70.000,00 x 30 % = 21.000,00 49.000,00
2023 49.000,00 x 30 % = 14.700,00 34.300,00
2024 34.300,00 x 30 % = 10.290,00 24.010,00
2025 24.010,00 x 30 % = 7.203,00 16.807,00

2026-2028: Wechsel zur linearen AfA ab 2026. Restbuchwert von 16.807,00 dividiert durch die Restnutzungsdauer von 3 Jahren = € 5.602,00 jährliche Abschreibung für die Jahre 2026, 2027 und 2028.

Auch unternehmensrechtliche Regelungen sind bei diesem Thema zu beachten. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde allerdings im Einkommensteuergesetz normiert, dass für vor dem 1. Jänner 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die steuerliche degressive Afa unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann.

Stand: 29. Januar 2021

Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com

Ausgaben

Artikel der Ausgabe Februar 2021

Coronavirus: Was bringt der neue „Ausfallsbonus“?

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Haben Sie bereits eine Investitionsprämie beantragt?

Wenn Sie die Investitionsprämie für förderbare Investitionen beantragen möchten, aber bislang noch keinen Antrag gestellt haben, dann besteht jetzt Handlungsbedarf.

Wie ist der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen geregelt?

Unternehmen, welche durch die Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen indirekt erheblich betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz beantragen.

Was bringt die neue degressive Abschreibung?

Die degressive AfA ist mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich.

Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?

Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich.

Wie änderte sich die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung?

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden bereits einige steuerliche Änderungen für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen.

Wie werden Sozialversicherungsbeiträge gestundet?

Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert:

Was muss im Februar 2021 zusätzlich gemeldet werden?

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.

Tipps für die Zusammenarbeit von dezentralen Teams

Sind Teammitglieder nicht alle an einem Standort im Einsatz, gilt es für eine reibungslose Zusammenarbeit einige Besonderheiten zu beachten.

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