Änderung bei der Hauptwohnsitzbefreiung
Änderung 2. Abgabenänderungsgesetz 2014
Beschäftigt ein Arbeitgeber 25 Arbeitnehmer oder mehr muss er für je 25 Mitarbeiter mindestens einen begünstigten Behinderten einstellen.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss er für jeden begünstigten Behinderten, den er beschäftigen müsste, eine Ausgleichstaxe zahlen.
Der begünstigte Behinderte kann ebenso teilzeitbeschäftigt werden (auch unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98).
Höhe für 2015
Anzahl der Dienstnehmer | Höhe 2015 | Höhe 2014 |
---|---|---|
25 bis 99 | € 248,00 monatlich | € 244,00 monatlich |
100 bis 399 | € 348,00 monatlich | € 342,00 monatlich |
400 oder mehr Dienstnehmer | € 370,00 monatlich | € 364,00 monatlich |
Zu den begünstigten Behinderten zählen alle Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % durch Bescheid des Sozialministeriumservice, festgestellt wurde. Manche begünstigte Behinderte werden doppelt gerechnet, wie z.B. Blinde, Behinderte vor Vollendung des 19. Lebensjahres, Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses (auch wenn das 19. Lebensjahr bereits vollendet wurde), im Rollstuhl sitzende Behinderte.
Achtung: Für die Auflösung eines Dienstverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten gelten spezielle Regelungen. Wir informieren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch gerne näher über dieses Thema.
Stand: 30. Jänner 2015
Änderung 2. Abgabenänderungsgesetz 2014
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