Welche Neuerungen bringen „Ausfallsbonus II“, „Verlustersatz verlängert“ und „Härtefallfonds Phase 3“?
Die angekündigte Verlängerung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen wurde nun auch in die jeweiligen Förderrichtlinien eingearbeitet.
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Einhergehend mit den sinkenden Corona-Fallzahlen wurde auch der Prüfungsbetrieb in der Finanzverwaltung wieder aufgenommen, wobei die Abzugsteuer nach § 99 EStG immer stärker in den Fokus der Prüfer rückt. Die Überprüfung der Abzugsteuer erfolgt dabei in der Regel im Rahmen der GPLA-Prüfung, wobei insbesondere die grenzüberschreitende Arbeitskräftegestellung einer verschärften Kontrolle unterliegt.
Die in § 99 EStG geregelte Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf Leistungen beschränkt Steuerpflichtiger. Das auszahlende Unternehmen hat für gesetzlich bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmen bzw. Dienstleister vom auszuzahlenden Entgelt einen Steuereinbehalt in Höhe von 20 % (25 % bei der Geltendmachung von Ausgaben) bzw. 27,5 % vorzunehmen und an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Wird fälschlicherweise kein Steuereinbehalt vorgenommen, so wird automatisch der inländische Leistungsempfänger zur Haftung herangezogen.
Der Steuerabzug ist grundsätzlich vorzunehmen, wenn ausländische Unternehmen nachfolgende Leistungen in Österreich erbringen:
Von einem Einbehalt der Abzugsteuer kann nur abgesehen werden, wenn Österreich auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den Einkünften entzogen wird und der ausländische Leistungserbringer eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen) vorlegt. Zudem gilt es zu beachten, dass es bei einzelnen Leistungen wie der grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung weiterer Voraussetzungen für eine Entlastung bedarf, was stets eine fachkundige Überprüfung der Transaktion erfordert.
Stand: 27. Juli 2021
Die angekündigte Verlängerung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen wurde nun auch in die jeweiligen Förderrichtlinien eingearbeitet.
Fehler oder falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Unterstützungsleistungen des Bundes können nun mittels Korrekturmeldung richtiggestellt werden.
Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz und der Liebhabereiverordnung.
Die in § 99 EStG geregelte Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf Leistungen beschränkt Steuerpflichtiger.
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.
In einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat nun das Finanzministerium seine Rechtsansicht dazu dargelegt.
Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht und folgende Merkmale aufweist.
Die Buyer Persona-Methode hilft Marketing, Vertrieb und Produktion auf den idealen Kunden auszurichten.
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