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Müssen Au-pair-Kräfte bei der Sozialversicherung angemeldet werden?

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Eine Au-pair-Kraft ist zwischen 18 und 28 Jahren und kein österreichischer Staatsbürger. Die Au-pair-Kraft möchte das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen und ihre Deutschkenntnisse vertiefen. Dabei wird die Au-pair-Kraft in die Gastfamilie aufgenommen und hilft bei der Kinderbetreuung und im Haushalt mit. Das Au-pair-Verhältnis dauert höchstens zwölf Monate.

Arbeitsrechtlich ist jedenfalls das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz zu beachten (regelt u. a. Entgelt, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Der Gastgeber hat für die Au-pair-Kraft auch Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse zu zahlen.

Eine Au-pair-Kraft ist auch jedenfalls zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Beitragsfrei sind die freie Unterkunft und Verpflegung sowie Beträge, die die Gastfamilie für die private Krankenversicherung und für die Teilnahme der Au-pair-Kraft an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet.

Bei einer Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze (in 2018: € 438,05) ist eine Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ausreichend. Es kann in diesem Fall auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Eine ausländische Krankenversicherung muss auch in Österreich leistungspflichtig sein.

Jedenfalls vorab sollten die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und die entsprechenden Meldepflichten abgeklärt werden. Das Au-pair-Verhältnis sollte in einem Vertrag geregelt werden und ist rechtzeitig anzuzeigen (Anzeigebestätigung vom Arbeitsmarktservice).

Bis zur Veranlagung 2018 können Kinderbetreuungskosten unter ganz bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bis zu einem Betrag von € 2.300,00 ohne Selbstbehalt in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit entfällt mit Einführung des Familienbonus mit dem Jahressteuergesetz 2018 ab 1.1.2019.

Stand: 27. Juli 2018

Bild: Sergey Nivens - stock.adobe.com

Ausgaben

Artikel der Ausgabe August 2018

Was bringt der Familienbonus Plus ab 2019?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe.

Wie ist bei Vermietungen der Grundanteil für die Abschreibung zu berücksichtigen?

Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden.

Sind Gutscheine in der Registrierkasse zu erfassen?

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Gutschein in der Registrierkasse zu erfassen ist, ist laut Erlass des BMF zu unterscheiden, ob ein Wertgutschein oder ein sonstiger Gutschein vorliegt.

Wann werden gewerbliche Einkünfte mit Kryptowährungen erzielt?

Auch das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit steuerlich relevant.

Müssen Au-pair-Kräfte bei der Sozialversicherung angemeldet werden?

Eine Au-pair-Kraft ist zwischen 18 und 28 Jahren und kein österreichischer Staatsbürger.

Rechnet sich meine Investition?

Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens wesentlich beeinflussen.

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