Was gibt es Neues bei Registrierkassenpflicht, Vereinen und Aushilfskräften?
Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.
Nach dem Finanzstrafgesetz ist ein Finanzvergehen unter bestimmten Umständen straffrei, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige eingebracht wurde. Wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, muss die Selbstanzeige beim Zollamt eingebracht werden, sonst beim Finanzamt. Die Anzeige wirkt allerdings nur für den Anzeiger selbst und für die Personen, für die sie erstattet wird, strafbefreiend. Außerdem ist die Straffreiheit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Wenn mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war (bzw. ein sonstiger Einnahmenausfall für die Behörde), tritt die Straffreiheit nur dann ein, wenn der Behörde ohne Verzug alle maßgeblichen Umstände bekanntgegeben werden und innerhalb eines Monats alle geschuldeten Beträge entrichtet werden.
Keine Straffreiheit trotz Selbstanzeige besteht beispielsweise dann, wenn
Wenn die Selbstanzeige nach der Anmeldung (bzw. sonstiger Bekanntgabe) einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet wird, tritt die strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn bestimmte Abgabenerhöhungen entrichtet werden.
Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige. Für eine tatsächliche Selbstanzeige ist jedoch unbedingt eine individuelle, persönliche Beratung erforderlich.
Stand: 27. Juli 2016
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Am 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab.
Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind daher nicht abzugsfähig.
Dieser Artikel beschreibt nur die grundsätzlichen Eckpunkte zum Thema Selbstanzeige.
Zwölf Monate nach Neugründung wird die Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer angewendet.
Rechnungen können in elektronischer Form ausgestellt werden, wie z. B. mittels E-Mail oder Web-Download
Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen.