Was muss bis zum 30.9.2014 erledigt werden?
Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
Wenn ein/e UnternehmerIn seiner/ihrer Arbeit aufgrund von
nicht mehr nachgehen kann, besteht die Möglichkeit, eine Betriebshilfe zu beschäftigen (wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) will die Unternehmer mit der Betriebshilfe unterstützen, damit der Betrieb trotz des eigenen Arbeitsausfalls weiterläuft.
Die Kosten werden direkt zwischen den speziellen Betriebshilfevereinen und der SVA abgerechnet. Wenn der Unternehmer selbst einen Betriebshelfer einstellt, kann ein Zuschuss zum finanziellen Mehraufwand beantragt werden.
Solange der Betriebshelfer im Unternehmen beschäftigt ist, muss der Unternehmer in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sein. Der Unternehmer muss durchgehend mehr als 14 Tage nicht in der Lage sein, die berufliche Tätigkeit auszuüben. Der Betriebshelfer muss notwendig sein, damit der Betrieb weiter bestehen kann. Er darf daher nur während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit beschäftigt und angemeldet werden.
Das gesamte Einkommen darf monatlich nicht über € 1.611,51 (Wert 2014) bzw. € 19.338,12 (Wert 2014) jährlich liegen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass das Einkommen nicht ausreicht, um den Betrieb ohne einer Betriebshilfe aufrecht zu erhalten, kann in einzelnen Fällen auch bei höheren Einkommen eine Betriebshilfe gewährt werden.
Bei der Pflege eines behinderten Kindes bzw. bei einer Betriebshilfe in der ersten Zeit nach der Geburt eines Kindes bestehen eigene Regelungen für eine Betriebshilfe.
Für nähere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Stand: 29. Juli 2014
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Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Kunden bei Zahlungsverzug zur Bezahlung zu mahnen.
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