Coronavirus: Welche Förderungen bringt der Schutzschirm für Veranstaltungen?
Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen.
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Das Einkommensteuergesetz regelt die Abzugsfähigkeit eines „steuerlichen Arbeitszimmers“ sehr streng. Mit ergänzenden Regelungen sollen nun die Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit auch steuerlich besser berücksichtigt werden.
Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.
Ein allfälliger Überschreitungsbetrag kann in das jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden und innerhalb des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrages abgesetzt werden (in jedem Jahr sind mindestens 26 Tage Homeoffice-Tätigkeit erforderlich).
Für das Veranlagungsjahr 2020 kann ein Höchstbetrag von € 150,00 steuerlich berücksichtigt werden. Für 2020 und 2021 können insgesamt höchstens € 300,00 berücksichtigt werden, für 2022 und 2023 jeweils € 300,00.
Der Arbeitgeber kann für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag).
Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr, erfolgt eine Nachversteuerung im Zuge der Veranlagung.
Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von 3,00 €/Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt). Der Arbeitgeber hat die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel einzutragen (auch wenn kein Homeoffice-Pauschale bezahlt wird).
Diese Regelungen gelten ab 2021 und sind bis einschließlich 2023 befristet.
Grundsätzlich sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind ab 2021 um ein Homeoffice-Pauschale und entsprechende Differenzwerbungskosten (siehe unten) zu kürzen.
Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel (wie beispielsweise Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung) durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.
Diese Eckpunkte zu den aktuellen Änderungen des Einkommensteuergesetzes zum Thema Homeoffice sind auf dem Stand 4.3.2021. Auf www.bmf.gv.at finden Sie zum Thema Homeoffice-Pauschale eine Liste mit häufig gestellten Fragen.
Stand: 29. März 2021
Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen.
Die schon zu Jahresbeginn angekündigte Verlängerung des Härtefallfonds hat nun auch Einzug in die zugrundeliegende Förderrichtlinie gefunden.
Das Epidemiegesetz sieht für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vor.
Mit ergänzenden Regelungen sollen nun die Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit auch steuerlich besser berücksichtigt werden.
Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Seit Anfang des Jahres 2021 sind im Körperschaftsteuergesetz neue Regelungen zu einer sogenannten „Zinsschranke“ in Kraft getreten.
In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich steuerlich geltend machen können.
Der VfGH hat nun entschieden, dass die Differenzierung der Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform ist.
Neue Kunden zu gewinnen ist meist mit hohem Aufwand verbunden. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig zu erkennen, wenn sich bestehende Kunden nach anderen Geschäftspartnern umsehen.
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