Wie ist der neue persönliche Feiertag geregelt?
Der Nationaltrat hat beschlossen, den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten zu streichen.
Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal ermitteln. Das Umsatzsteuergesetz sieht hier eine Basispauschalierung und mehrere Branchenpauschalierungen vor.
Die Basispauschalierung können Unternehmer anwenden, bei denen auch die Voraussetzungen der Basispauschalierung der Einkommensteuer vorliegen (keine Buchführungspflicht, keine freiwillige Buchführung, Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr beträgt nicht mehr als € 220.000,00).
Ist dies gegeben, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus gewerblicher Tätigkeit oder selbständiger Arbeit ermittelt werden (mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften). Dabei ist ein Höchstbetrag von € 3.960,00 zu beachten.
Zusätzlich zum Pauschale können bestimmte Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Dies betrifft Vorsteuerbeträge
Eine pauschale Ermittlung der Vorsteuern ist auch entsprechend der Branchenpauschalierungen für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller und für das Einstellen fremder Pferde möglich. Hier sind jeweils besondere Regelungen zu beachten. Gesondert geregelt ist auch die Pauschalierung für Land- und Forstwirte.
Stand: 28. März 2019
Der Nationaltrat hat beschlossen, den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten zu streichen.
Arbeitgeber haben in der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal ermitteln.
Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Berechnung der NoVA hängt von diesem Wert ab.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob auch für ein Wohnmobil das gleiche Vorsteuerabzugsverbot gilt wie bei einem Pkw.
Unternehmen gehen oft in Vorleistung für Ihre Kunden, indem erbrachte Leistungen erst nach Erbringung fakturiert werden und dem Kunden auch ein Zahlungsziel eingeräumt wird.