Sieht so die endgültige Steuerreform aus?
Die Regierung hat sich auf eine Steuerreform geeinigt.
Die Geringfügigkeitsgrenzen liegen im Jahr 2015 bei:
Diese Grenze kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen Kalendermonat beschäftigt wird oder ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt.
Wenn die Beschäftigung kürzer als einen Kalendermonat dauert, gilt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Die monatliche Grenze (€ 405,98) gilt als Obergrenze.
Geringfügig Beschäftigte sind nicht voll versicherungspflichtig. Ein Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % des gebührenden Entgelts ist vom Dienstgeber zu bezahlen (gilt auch für Sonderzahlungen). Für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist kein Unfallversicherungsbeitrag mehr zu entrichten. Sie bleiben aber unfallversichert.
Für alle geringfügig Beschäftigten, die länger als einen Monat arbeiten, sind 1,53 % des monatlichen Entgelts als Mitarbeitervorsorge-Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten.
Die Dienstgeberabgabe von 16,4 % muss bezahlt werden, wenn
Beispiel: Im Unternehmen arbeiten vier geringfügig Beschäftigte. Jeder von ihnen erhält € 150,00 (in Summe € 600,00). Es ist keine Dienstgeberabgabe abzuführen – nur der Unfallversicherungsbeitrag.
Stand: 27. März 2015
Die Regierung hat sich auf eine Steuerreform geeinigt.
Seit 1.1.2015 gibt es vom AMS die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte.
Beim Kauf eines Pkw's besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Die Geringfügigkeitsgrenzen liegen im Jahr 2015 bei: € 405,98 monatlich, € 31,17 täglich.
Echtes Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit?