Neu: Gewinnfreibetrag gestaffelt
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen.
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Betätigungen gemeinnütziger Vereine, mit denen keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden allerdings daneben andere Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Steuerpflicht entstehen.
Ein Verein finanziert sich im Regelfall durch Mitgliedsbeiträge. Hier sind im Sinne der Umsatzsteuer drei verschiedene Arten zu unterscheiden: echter/unechter/gemischter Mitgliedsbeitrag.
Das einzelne Vereinsmitglied erhält für seine Zahlung keine direkte Gegenleistung. Neben diesen echten Mitgliedsbeiträgen führen auch Spenden und Subventionen nicht zu einer USt-Pflicht, wenn auch für sie keine unmittelbare Gegenleistung erfolgt.
Anders ist das, wenn das Vereinsmitglied für seinen Beitrag eine direkte Gegenleistung erhält. Die Mitgliedsbeiträge werden dann umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gilt auch hier die Kleinunternehmer-Regelung. Daher ist erst ab dem Überschreiten von € 30.000,00 USt abzuführen.
Dienen die Mitgliedsbeiträge nur zum Teil dem Vereinszweck, muss der Beitrag aufgeteilt werden. Ist eine Aufteilung nicht eindeutig möglich, so muss der tatsächliche Mitgliedsbeitrag geschätzt werden. Die Schätzung kann z.B. nach dem Beitrag eines vergleichbaren Vereins erfolgen.
Ein Verein, der auf längere Sicht keinen Gewinn erzielt, fällt unter die Liebhabereivermutung. Er unterliegt dann prinzipiell nicht der Umsatzsteuerpflicht. Somit ist er auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. (Ausnahme: vermögensverwaltende Tätigkeit)
Durch Veranstaltungen für die Mitglieder des Vereins, wie z.B. ein Faschingsball oder ein Sommerfest entsteht keine USt-Pflicht.
Umsätze aus großen Festen sind USt-pflichtig. Ein großes Fest übersteigt den Interessenskreis des Vereins und erfordert eine Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes. Wird ein großes Fest veranstaltet, geht ohne eine Ausnahmegenehmigung die Gemeinnützigkeit für den Verein verloren.
Gemeinnützige Sportvereine sind mit ihren gemeinnützigen Tätigkeiten von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Eine unechte Befreiung bedeutet, dass dem Verein kein Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen in Zusammenhang stehenden Leistungen zusteht. Sie können auf diese Befreiung nicht verzichten und auch nicht zu einer Normalbesteuerung optieren.
Stand: 07. März 2013
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen.
Betätigungen gemeinnütziger Vereine ohne wirtschaftliche Ziele sind nicht steuerpflichtig.
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