Neu: Gewinnfreibetrag gestaffelt
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen.
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen. Der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag. Beim Grundfreibetrag bleibt alles wie gehabt. Die Änderung betrifft nur den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 30.000,00 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % ohne Investitionserfordernis zu. Er kann von allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart (auch bei Pauschalierung) in Anspruch genommen werden.
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu.
Ab 2013 wird dieser mit steigender Bemessungsgrundlage (BMGL) gestaffelt:
Insgesamt beträgt der Gewinnfreibetrag daher höchstens € 45.350,00 im Veranlagungsjahr.
Erhalten Sie Einkünfte aus mehreren Unternehmen und übersteigt die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag in Summe € 175.000,00, so ist für die Zurechnung auf die einzelnen Unternehmen ein Durchschnittssatz zu berechnen. Dabei wird der höchstmögliche Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage. Mit dem so ermittelten Durchschnittssatz ist der Gewinnfreibetrag auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.
Welchen Unternehmen der Grundfreibetrag zugeordnet werden soll, können Sie weiterhin frei wählen. Wenn von dem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht wird, wird der Gewinnfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zugeordnet.
Stand: 07. März 2013
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen.
Betätigungen gemeinnütziger Vereine ohne wirtschaftliche Ziele sind nicht steuerpflichtig.
Wird die wechselseitige Wohnungsvermietung steuerlich anerkannt?
Das Abkommen mit Liechtenstein soll voraussichtlich am 1.1.2014 in Kraft treten.