Was gibt es Neues bei der Registrierkassenpflicht?
Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen.
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Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen. Konkretisiert wurden die gesetzlichen Regelungen in einer Verordnung.
Das Kontenregister ist ein Register des Bundesministeriums für Finanzen. Eingetragen werden Konten im Einlagen-, Giro-, Bauspar- und Depotgeschäft. Die Daten sind noch zehn Jahre nach dem Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.
Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, die Daten über die Konten elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln.
Bei natürlichen Personen scheint im Kontenregister das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben auf. Wenn das nicht ermittelbar ist, werden folgende Daten angeführt:
Von Rechtsträgern scheinen Stammzahl/Ordnungsbegriff des Unternehmens auf bzw. wenn das nicht ermittelbar ist:
Daneben umfasst das Register auch
Das Register wird mit 10.8.2016 in Betrieb genommen. Bis zum Ablauf des 30.9.2016 ist als Erstübermittlung der Datenstand zum 1. März 2015 und die Änderungen im Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Juli 2016 seitens der Kreditinstitute zu übermitteln.
Die Folgeübermittlungen erfolgen dann monatlich.
Die Auskünfte aus dem Kontenregister erfolgen ab dem 5.10.2016 elektronisch.
Einsehen in das Kontenregister dürfen in bestimmten Fällen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht.
Allen FinanzOnline-Teilnehmern wird nur elektronisch mitgeteilt, welche sie betreffenden Daten im Kontenregister aufgenommen wurden.
Wird eine Kontenregistereinsicht von einer Behörde vorgenommen, ist der betroffene Steuerpflichtige über FinanzOnline zu informieren.
Stand: 29. Juni 2016
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Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen.
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